Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 128 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
§ 138 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 138 Waisenpension
…§ 138. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 128 Abs. 1 Z. 1 bis…
§ 158 Maßnahmen der Rehabilitation
…Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen ( § 159 ) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen ( § 138 ), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 160 Abs. 1 Z. 1 und § …
§ 135 Hinterbliebenenpensionen
…Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit ( § 120 ) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte…
§ 20e FSVG · FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 20e Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung
…§ 20e. Hinterbliebene ( §§ 136 bis 138 GSVG ) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die…
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