GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt: Besondere Bestimmungen
§ 137 Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.
§ 137 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 137 Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
…Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen § 137. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach…
§ 229d Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 137
…Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 137 § 229d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1981, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…5) Abs. 4 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des § 137 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten. (6) Die Bestimmung des § 139 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I…
§ 150 Richtsätze
…nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € (Anm. 2) , b) für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 137 1 110,26 € (Anm. 2) , c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € (Anm…
Rückverweise