(1) Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten
1. nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
2. vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;
3. der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;
4. gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;
5. nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.
(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 36,34 € nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 handelt, den Betrag von 261,62 € nicht überschreiten.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 127c Beitragsgrundlage
(1) Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten 1. nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes; 2. vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen de…
§ 127 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…122 heranzuziehenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen. (2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 127c in einem Kalenderjahr sind zusammenzuzählen. Liegen in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4…
§ 148a Abfindung
…1 Z 1 das Sechsfache der Bemessungsgrundlage (§ 122), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (§ 127c) in diesen Versicherungsmonaten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 beträgt die Abfindung das Dreifache der Bemessungsgrundlage (§ 122). (3) Die Witwe…
FSVG · Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
§ 12 Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
…1) Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 …
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 118 Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage
…in einem Kalenderjahr auch Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und (oder) gemäß § 127c GSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und…