§ 11a Versicherung eingetragener Partner — GSVG
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können.
§ 11a GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 11a Versicherung eingetragener Partner
…Versicherung eingetragener Partner § 11a. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. …
§ 32 Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung
…Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung § 32. (1) Versicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien…
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