GSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 111 Aufgaben
Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
§ 111 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
…§ 111. Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.…
…gehaltene, den fundierten Stellungnahmen der Vorinstanzen keinerlei Rechtsargumente entgegenhaltenden Ausführungen. 4. Auf dem Boden der sachlichen Argumentation hat der Senat folgendes erwogen: a) Nach § 111 GSVG trifft dessen Pensionsversicherung ua Vorsorge für den Versicherungsfall des Alters. Nach § 130 Abs 1 GSVG (in der hier maßgeblichen Fassung der 19. Novelle, Art…
Rückverweise