(1) Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (§ 9) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
(2) Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld nach Abs. 1 entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.
§ 105 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 105
…4. Unterabschnitt Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld Leistung, Anspruchsberechtigung § 105. (1) Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld ( § 9 ) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht. (2) Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld…
§ 79 Leistungen
…und Transportkosten ( § 103 ) zu gewähren. (2) Bei Bestand einer Zusatzversicherung ( § 9 ) sind Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 105 bis 107 zu gewähren. (3) Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ( §§…
§ 348 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (41. Novelle)
… 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. (3) Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach § 9 GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass…
§ 96 Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege
…Abs. 1 Z 1 oder 2 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; § 105 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser…
Rückverweise