(1) Die Restaurierung und Instandsetzung (Neugestaltung) der KZ-Gedenkstätte Gusen beinhaltet die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gusen sowie die inhaltliche Kuratierung und Bereitstellung von Informations- und Bildungsangeboten. Hinsichtlich der Finanzierung ist § 4 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; die hierfür geleisteten Mittel sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.
(2) Die Bundesanstalt schließt mit der Burghauptmannschaft Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung der Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen ab, in der festgelegt wird, dass die Burghauptmannschaft Österreich sämtliche bauliche Dienstleistungen gegen Ersatz der Fremdkosten zu erbringen hat.
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