§ 36 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
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GStG
Gliederung
8. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter in gleicher Weise.
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