§ 32 Rechnungswesen- und IT-Dienstleistungen
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Die Bundesanstalt kann in Bezug auf die Erbringung von Rechnungswesenleistungen und IT-Dienstleistungen die Buchhaltungsagentur des Bundes oder die Bundesrechenzentrum GmbH in Anspruch nehmen. Im Übrigen können für diese Leistungen auch Dienstleister des Bundes in Anspruch genommen werden.
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