§ 26 Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten
In Kraft seit 01. Januar 2017
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GStG
Gliederung
6. Abschnitt Bestimmungen über die Überleitung der Bediensteten
§ 26 Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten
Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
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