§ 20 Entgeltlichkeit der Leistungen
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Gegenverrechnungen von Leistungen für Erhaltungsarbeiten an überlassenen Immobilien (§ 22) zwischen Bundesanstalt und Eigentümervertreter der überlassenen Immobilien sind von der Entgeltpflicht ausgenommen.
(2) Der Geschäftsführer kann im Sinne des bildungs-, kultur- und gedenkpolitischen Auftrags von der Entgeltlichkeit absehen.
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