§ 19 Ausübung des Aufsichtsrechts
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Der Bundesminister für Inneres hat Beschlüsse der Organe der Bundesanstalt aufzuheben oder die Durchführung von Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt zu untersagen, wenn sie von einem unzuständigen Organ stammen oder in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen und Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen.
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