§ 18 Zuständigkeit zur Aufsicht
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§ 18 Zuständigkeit zur Aufsicht — GStG
(1) Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt und
3. die Gebarung der Bundesanstalt.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Überprüfungen vorzunehmen und alle Unterlagen der Bundesanstalt einzusehen. Diese ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Inneres bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
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