§ 17 Geschäftsordnungen und Sitzungen der Beiräte
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Jeder Beirat legt nach seiner konstituierenden Sitzung seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter, die Beschlussfähigkeit und die Protokollierung von Sitzungen sowie die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen zu regeln hat.
(2) Die Beiräte tagen zumindest einmal jährlich oder anlassbezogen.
(3) Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilnehmen.
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