(1) Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt, begutachtet die von der Bundesanstalt erstellten Konzepte (Projekte, Publikationen, Ausstellungen, Vermittlungsprogramme) und berät die Bundesanstalt in wissenschaftlichen Belangen. Der Internationale Beirat Mauthausen berät die Bundesanstalt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt und gibt Empfehlungen. Beide Beiräte sind bei Erstellung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß § 14 Abs. 1 anzuhören.
(2) Das Kuratorium kann einen Beirat mit einer Fragestellung befassen. Diesfalls hat der Beirat in angemessener Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Jeder Beirat erstattet dem Geschäftsführer und dem Kuratorium jährlich bis spätestens 15. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
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