(1) Vom Bundesminister für Inneres ist nach Anhörung des Kuratoriums ein Geschäftsführer sowie je ein für den kaufmännischen und den pädagogischen Betrieb ihm verantwortlicher Leiter für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Geschäftsführer führt die Funktionsbezeichnung Direktor. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Auf Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers sowie des kaufmännischen und des pädagogischen Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Die vorzeitige Abberufung des Geschäftsführers sowie des kaufmännischen und des pädagogischen Leiters durch den Bundesminister für Inneres ist möglich, wenn diese die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. Dies bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig, kann der Bundesminister für Inneres bei Gefahr in Verzug die vorzeitige Abberufung vornehmen.
(3) Wird ein Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer oder kaufmännischer oder pädagogischer Leiter der Bundesanstalt bestellt, so ist er für die Dauer der Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Rückverweise
GStG · Gedenkstättengesetz
§ 13 Aufgaben des Geschäftsführers
…die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt wird in allen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer betraut einen der in § 12 Abs. 1 genannten Leiter mit seiner Stellvertretung, bestellt einen oder mehrere Prokuristen und hat eine Geschäftseinteilung festzulegen. (3) Der Geschäftsführer unterstützt das Kuratorium und…
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
…4) Die Bundesanstalt kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung. (5) Die Bundesanstalt ist vom Geschäftsführer (§ 12) unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes – FBG…
§ 10 Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums
…Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht. (5) Im Rahmen der Aufsicht kommen dem Kuratorium folgende Aufgaben zu: 1. das Anhörungsrecht bei Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 1; 2. die Beantragung der Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 12 Abs. 2; 3. die Genehmigung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß §…