In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 56b Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
…Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 56b. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.…
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