§ 12 Nummernlotterien
In Kraft seit 01. Januar 1990
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§ 12 Nummernlotterien — GSpG
Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.
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