§ 34 Automationsunterstützter Datenverkehr
In Kraft seit 20. März 2008
Up-to-date
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 33 Abs. 1 sammeln und diese zu übermitteln an
1. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
2. die Europäische Kommission und
3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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