Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden, wenn
1. Angaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen aktualisiert oder berichtigt werden müssen,
2. das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte aktualisiert werden muss, oder
3. die Gewebebank bei Zellen oder Gewebe, die sie von anderen Gewebebanken aus dem Europäischen Wirtschaftsraum erhält, einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code feststellt.
Rückverweise
GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 37a
…§ 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 4 bis 6, § 25a, § 26 Abs. 1a…
§ 35 Verwaltungsstrafbestimmungen
…§ 15a oder hinsichtlich der Dokumentation die Anforderungen nach § 16 nicht einhält, 12. den Meldeverpflichtungen nach § 17 oder § 17a nicht nachkommt, 13. gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 verstößt, 14. dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel der Person des Inhabers gemäß…