§ 6
In Kraft seit 01. Januar 1991
Up-to-date
Spätestens im September des Jahres der Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
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