Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1. der Bundespräsident,
2. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
3. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.
§ 5 GSchG · GSchG · Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
§ 5 Verfahren der Gemeinden
…ausschließende Weise zu erfolgen. Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllen oder keinen Hauptwohnsitz im Inland haben (§ 3 Z 7), sind nicht zu berücksichtigen. (2) Die im Abs. 1 genannte Amtshandlung ist zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag…
§ 91b SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 91b Organisation
…eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind ( §§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 ) dürfen nicht bestellt werden. (1a) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung ( §…
§ 47a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 47a
…eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind ( §§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 ), dürfen nicht bestellt werden. (3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes…
Art. 1 § 74a FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 74a
…eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind ( §§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 ) dürfen nicht bestellt werden. (3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit…
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