§ 1 Persönliche Voraussetzungen der Berufung — GSchG
(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 BUAG · BUAG · Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 14 Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane
…ABSCHNITT IV ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE § 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse…
§ 8 GSchG · GSchG · Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
§ 8
…unterrichtet die übrigen allgemein über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten sowie über die Vorschriften der §§ 1 bis 4.…
Art. 12 (Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 256/1990)
…1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden…
§ 14
…1) Die Geschworenen und Schöffen sind in der Reihenfolge der Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Hiebei sind ihnen womöglich…
§ 5 Verfahren der Gemeinden
…1) Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn…
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