Für die Mitwirkung anderer Gebietskörperschaften und Einrichtungen bei der technischen Durchführung ist der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der entstehenden Verwaltungskosten nicht ersatzpflichtig.
Rückverweise
…UStG 1994 gilt. Nach §13 GSBG kommt dem Bundesminister für Finanzen ein Einsichtsrecht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu. §14 GSBG schließt eine Kostenersatzpflicht des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich bestimmter Verwaltungskosten aus, und §15 GSBG enthält die Vollzugsklausel. 1.3. Zur Antragslegitimation wird ausgeführt, daß §…
…vom Bund überwiesenen Beihilfen und Ausgleichsbeträge zuständig ('Auszahlung im Wege der Länder'). Dem Land Tirol kommt nur eine Mitwirkung bei der technischen Durchführung (vgl. §14 GSBG 1996) zu, nicht aber eine Kontrollfunktion. Da das Land Tirol mit Ausnahme der eigenen Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen keine Prüfung auf Richtigkeit der bei der Einreichstelle…