(1) Die GSA ist berechtigt,
1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,
2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,
3. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
4. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH
gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
Rückverweise
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 6 Finanzierung
…in getrennten Rechnungskreisen darzustellen und 5. sind § 1 Abs. 3, § 9, der 2. Abschnitt sowie die §§ 21 bis 23 auf wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anzuwenden.…
§ 9 Haftung
…der GSA und die GSA ihrerseits derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (§ 17 ZPO). Die GSA…