(1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 ist der II. Teil des ArbVG anzuwenden.
(2) An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.
Rückverweise
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 26 Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)
…so sind sie so zu behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis zur GSA ein Dienstverhältnis zum Bund gewesen wäre. Sie sind im Sinne des § 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zu berücksichtigen. (9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 können innerhalb von drei Jahren…