(1) Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß § 4 wird die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 13 Dienstgeber
…§ 1 Abs. 1 Z 39 genannten Versicherten die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie nach § 2 GSAG. (2) Die Erfüllung der Pflichten des Dienstgebers obliegt 1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. …
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 9 Haftung
…Nebenintervenient beitreten (§ 17 ZPO). Die GSA und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht. (2) Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der GSA in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn…