(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
1. die Errichtung der GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GSA“) sowie
2. die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind
1. die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowie
2. der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981,
auf die GSA sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
Rückverweise
GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 6 Finanzierung
…1) Die Finanzierung der GSA erfolgt aus 1. Mitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr…
§ 9 Haftung
…1) Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der…