§ 32 § 32. Vollziehung.
In Kraft seit 01. Januar 1963
Up-to-date
GrStG 1955
Gliederung
ABSCHNITT IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 32 § 32. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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