§ 30a Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date
Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.
Rückverweise
GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 31 § 31. Inkrafttreten, Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
…1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der…