§ 28a § 28a. Entstehung des Abgabenanspruches
In Kraft seit 01. Januar 1980
Up-to-date
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.
(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden