GrStG 1955
Gliederung
ABSCHNITT II. Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 4. Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages.
§ 28 § 28. Festsetzung des Jahresbetrages.
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt bis zu dem Stichtag, zu dem eine Haupt- oder Neuveranlagung (§ 20 Abs. 1) durchzuführen wäre, auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
§ 28b GrStG 1955 · GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 28b § 28b. Verjährung
…Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist. (6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.…
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