§ 26 § 26. Zerlegungsmaßstab.
In Kraft seit 01. Januar 1956
Up-to-date
Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen (§§ 13 bis 17), zueinander stehen.
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