BundesrechtBundesgesetzeGrundsteuergesetz 1955§ 24

§ 24§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.

In Kraft seit 27. Juni 2001
Up-to-date

Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hierbei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.

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