(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
§ 2 GrStG 1955 · GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 2 § 2. Befreiungen.
…Keine Grundsteuer ist zu entrichten für: 1. Grundbesitz a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§…
§ 36 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 36 § 36
…gleich Null zu bewerten ist. (3) Die Finanzkraft des Vorjahres gemäß Abs 2 wird ermittelt durch Heranziehung der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 % sowie von 39 % der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer des zweitvorangegangenen Jahres. (4…
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