BundesrechtBundesgesetzeGrundsteuergesetz 1955§ 17

§ 17§ 17. Zerlegungsverfahren.

(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen.