Art. 2 Artikel II
In Kraft seit 01. Januar 1980
Up-to-date
GrStG 1955
Gliederung
ABSCHNITT IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Art. 2 Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 10 bis 13 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 liegen oder eintreten.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 4, 7 und 9 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen oder eintreten.
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