§ 2 Kennzeichnung der Grenzen
In Kraft seit 01. September 1996
Up-to-date
An den Zufahrten zur Bundesgrenze sowie in den Flugplätzen und Häfen, sofern diese Bestandteil der Außengrenzen sind, ist in geeigneter Weise durch Schilder auf die Zugehörigkeit Österreichs, gegebenenfalls auch des Nachbarstaates zur Europäischen Union hinzuweisen.
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