(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
1. Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oder
2. der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.
(2) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.
(4) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.
Rückverweise
GrekoG · Grenzkontrollgesetz
§ 14 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die 1. Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 gesch…
§ 12a Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…Abs. 5 FPG iVm § 93 FPG vollstreckbar entzogen oder 2. die Ausstellung eines in Z 1 genannten Dokumentes gemäß § 14 PassG, § 19 Abs. 2 PassG iVm § 14 PassG, § 92 FPG oder § 94 Abs. 5 iVm…
§ 3 Grenzübergangsstelle
…zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen. (6) Ist in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1 der Grenzübertritt auf einen bestimmten örtlichen Bereich zu beschränken, so kann dieser auch dadurch festgelegt werden, dass in der Umschreibung auf Wegmarkierungen…
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
§ 1 Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
…1) Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können…