GrekoG
Gliederung
4. ABSCHNITT Grenzverkehr
§ 14 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
1.Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oder
2.der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.
(2) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.
(4) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
§ 1 Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
…1) Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können…
Rückverweise