(1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).
(2) Der Grenzübertritt an der Binnengrenze führt mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 3 nicht zur Grenzkontrollpflicht.
(3) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,
1. darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will und
2. sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und
3. die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.
Rückverweise
GrekoG · Grenzkontrollgesetz
§ 16 Strafbestimmungen
…weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will oder diese Auskunft wahrheitswidrig erteilt oder 6. eine gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 getroffene Anordnung trotz Abmahnung missachtet und hierdurch eine Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels…