(1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für höchstens fünf Jahre unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, für die Dauer des ersten Geschäftsjahres den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin interimistisch zu bestellen.
(3) Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung den Entwurf einer Geschäftsordnung vorzulegen, der der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
Rückverweise
GÖGG · Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
…§ 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation, 7. Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula, 8. Führung des IVF-Registers gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz…
§ 23 Geschäftsführung
…1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, zusätzlich zu dem/der gemäß § 8 bestellten Geschäftsführer/Geschäftsführerin 1. den bisherigen Geschäftsführer des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bis längstens 30. September 2006 und 2…
§ 16 Befreiung von Abgaben und Gebühren
…Gesellschaftssteuer befreit. (2) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Körperschaft zur Gesundheitspflege im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und gemäß § 8 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819.…
§ 10 Aufgaben der Institutsversammlung
…Beurteilung und Evaluierung der Qualitätsberichterstattung, 6. Nominierung der Mitglieder der wissenschaftlichen Beiräte und 7. Anhörung bei der Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin gemäß § 8.…