(1) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
2. Zuwendungen, die der Bund der Gesellschaft zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
3. Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, oder der entsprechenden Bestimmung eines an die Stelle des FAG 2005 tretenden Finanzausgleichsgesetzes,
4. Mitteln gemäß § 9a Abs. 3 Z 2 des G ZG i.d.g.F.,
5. Entgelten für die Erbringung von Leistungen,
6. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
7. sonstigen Einnahmen.
(2) Für Tätigkeiten der Gesellschaft nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 9 können Beiträge eingehoben werden, sofern im Hinblick auf Inhalt und Umfang der zu erledigenden Aufgabe ein finanzieller Beitrag aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Die Gesellschaft hat diesen entsprechend den erfahrungsgemäß durchschnittlich erwachsenen Kosten durch den/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin festzusetzen. Diese Festsetzung bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Rückverweise
GÖGG · Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
§ 12 Aufgaben des Kuratoriums
…Dem Kuratorium obliegt die Entscheidung über die Mittelverwendung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 für die Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1.…
§ 26 Vollziehung
… 2 nicht anderes bestimmt, der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 3 der/die Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen betraut.…
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
…Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, 6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die…
§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit
…1) Die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 verarbeiteten Daten dürfen nicht auf betroffene Personen rückgeführt werden. (2) Sofern für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben die Verarbeitung anonymisierter Daten im Sinne des Abs…