(1) Als Österreichisches Stammzellregister hat die Gesellschaft insbesondere
1. als zentrale Ansprechpartnerin für internationale und nationale Suchen für von österreichischen Stammzelltransplantationszentren angemeldete Patientinnen und Patienten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel national und international passende Spenderinnen oder Spender zu suchen,
2. als zentrale Ansprechpartnerin für alle internationalen und nationalen Anfragen für österreichische Spenderinnen und Spender zu fungieren und die Koordination der Spender- und Entnahmeeinrichtung in Österreich zu übernehmen. Dies umfasst auch die Koordination dieser Anfragen und einer nachfolgenden Stammzellentnahme in enger Kooperation mit dem zuständigen Spenderzentrum, der Entnahmeeinrichtung und dem anfragenden Register oder Transplantationszentrum,
3. pseudonymisierte Gewebedaten der Blutbanken, blutgruppenserologischen Institute und der Spenderzentren hinsichtlich potentieller Spenderinnen und Spender sowie Daten gemäß Abs. 4 Z 1 von zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen,
4. Spenderdaten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel zu dokumentieren, am aktuellen Stand und verfügbar zu halten sowie
5. die „Richtlinien zur Transplantation von Stammzellen“ in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage für die nationale und internationale Kooperation einzuhalten.
(2) Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die für das Österreichische Stammzellregister erforderliche ärztliche Expertise zur Verfügung steht.
(3) Für das Österreichische Stammzellregister hat die Gesellschaft einen eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis vorzusehen.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 folgende Datenarten zu verarbeiten und zu übermitteln:
2. pseudonymisierte Daten der potenziellen Spenderinnen und Spender (Laufnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Typisierungsmerkmale) und
3. direkt personenbezogene Daten der Spenderinnen und Spender ausschließlich zum Abschluss einer einheitlichen Spenderversicherung.
GÖGG · Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
§ 4a Österreichisches Stammzellregister
(1) Als Österreichisches Stammzellregister hat die Gesellschaft insbesondere 1. als zentrale Ansprechpartnerin für internationale und nationale Suchen für von österreichischen Stammzelltransplantationszentren angemeldete Patientinnen und Patienten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilf…
§ 25 In-Kraft-Treten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 4a, 14 Abs. 4, 15b Abs. 2, und 15c in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2016 treten mit dem auf…
§ 4 Aufgaben der Gesellschaft
…Gesundheitswesens, 6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation, 7. Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula, 8. Führung des…
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