§ 24 Mietrechtliche Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. August 2006
Up-to-date
Der Eintritt der Gesellschaft in bestehende Hauptmietrechte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übergehen, lösen die Rechtsfolgen nach § 12a Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, keinesfalls aus.
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