§ 19 Arbeitsvertragsrecht
In Kraft seit 01. August 2006
Up-to-date
(1) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, die durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft übergehen, werden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft.
(2) Für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden