§ 89o Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten
In Kraft seit 01. September 2013
Up-to-date
§ 89o Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten — GOG
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach § 22 Abs. 4 des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.
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