§ 89n Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
§ 89n Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten — GOG
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.
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