§ 89g Übermittlung an Empfänger im Ausland
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
§ 89g Übermittlung an Empfänger im Ausland — GOG
Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
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