§ 86a Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern
In Kraft seit 01. September 2025
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§ 86a Geheimhaltungspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern — GOG
Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
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