§ 82 Berichte — GOG
Die Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge unterbreiten.
§ 82 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 82 § 82
(1) Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (2) Abweichende Beschlußerfordernisse gelten in folgenden Fällen: 1. Verfassungsgesetze …
§ 108 § 108
…zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 Z. 2.…
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